LokalesMontag, 16.03.2020 | Ingolstadt | 1147 Views
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)
Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020
Allgemeinverfügung:
1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.
3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt.
5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 Lad-SchlG:
a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn-und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 4 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
7. Ziffern 1 und 2 treten am 17. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 19. April 2020. Ziffern 3 bis 5 treten am 18. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 30. März 2020. Die Allgemeinverfügung vom 11. März 2020,
Az. 51b-G8000-2020/122-45, tritt mit Ablauf des 16. März 2020 außer Kraft.
8. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so- dass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Inzwischen werden aus allen Regierungsbezirken Bayerns vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
Zur Begründung im Einzelnen:
Zu Nr. 1:
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark und immer schneller verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Das Verbot von Veranstaltungen dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.
Zu Nr. 2:
Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, die genannten Freizeiteinrichtungen zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt.
Zu Nr. 3:
Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, Gastrono- miebetriebe zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Unter Abwägung der Infektionsrisiken und der Möglichkeiten, diesen ausreichend entgegen zu wirken, sind Ausnahmen vertretbar.
Zu Nr. 4:
Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, die Ladengeschäfte des Einzelhandels zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Unter Abwägung der Sicherstellung der Versorgung einerseits und der bestehenden Infektionsrisiken andererseits werden Bereiche genannt, für die keine Schließung angeordnet ist. Außerdem erhält die Kreisverwaltungsbehörde das Recht, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Zu Nr. 5:
Das LadSchlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, lässt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG die Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG zu, sofern diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der ZustV-GA vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555) in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von bayernweiten Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchlG zuständig.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung liegen vor.
Die Entwicklungen bei der Verbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2 bedingen seitens der Bevölkerung ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis mit Bedarfsgütern, welches im Rahmen der in § 3 LadSchlG vorgegebenen Ladenschlusszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, nicht in der notwendigen Form gestillt werden kann.
Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 LadSchlG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist insoweit gegeben.
Zu Nr. 6:
Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Zu Nr. 7:
Ziffer 1 und 2 treten am 17. März in Kraft und gelten bis einschließlich 19. April 2020. Ziffern 3 bis 5 treten am 18. März in Kraft und gelten jedenfalls zunächst bis einschließlich 30. März. 2020, da sie noch stärker in die Rechte der Betroffenen eingreifen.
Zu Nr. 8:
Diese Anordnung ist, soweit sie auf das IfSG gestützt ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für die sofortige Vollziehbarkeit von Nr. 5 gilt: Für Ziffer 5 der Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahme nach Ziffer 5 liegt im öffentlichen Interesse. Wie bereits ausgeführt, sind die angeordneten Maßnahmen notwendig, um – im Interesse der öffentlichen Sicherheit – die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sicherzustellen. Die Eindämmung der Corona-Pandemie erfordert sofortiges entschlossenes Handeln, weshalb auch die flankierende Geltung der bewilligten Ausnahmen keinen Aufschub duldet und im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wird.
Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)
Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020
Allgemeinverfügung:
1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.
3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt.
5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 Lad-SchlG:
a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn-und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 4 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
7. Ziffern 1 und 2 treten am 17. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 19. April 2020. Ziffern 3 bis 5 treten am 18. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 30. März 2020. Die Allgemeinverfügung vom 11. März 2020,
Az. 51b-G8000-2020/122-45, tritt mit Ablauf des 16. März 2020 außer Kraft.
8. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so- dass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Inzwischen werden aus allen Regierungsbezirken Bayerns vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
Zur Begründung im Einzelnen:
Zu Nr. 1:
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark und immer schneller verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Das Verbot von Veranstaltungen dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.
Zu Nr. 2:
Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, die genannten Freizeiteinrichtungen zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt.
Zu Nr. 3:
Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, Gastrono- miebetriebe zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Unter Abwägung der Infektionsrisiken und der Möglichkeiten, diesen ausreichend entgegen zu wirken, sind Ausnahmen vertretbar.
Zu Nr. 4:
Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, die Ladengeschäfte des Einzelhandels zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Unter Abwägung der Sicherstellung der Versorgung einerseits und der bestehenden Infektionsrisiken andererseits werden Bereiche genannt, für die keine Schließung angeordnet ist. Außerdem erhält die Kreisverwaltungsbehörde das Recht, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Zu Nr. 5:
Das LadSchlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, lässt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG die Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG zu, sofern diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der ZustV-GA vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555) in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von bayernweiten Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchlG zuständig.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung liegen vor.
Die Entwicklungen bei der Verbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2 bedingen seitens der Bevölkerung ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis mit Bedarfsgütern, welches im Rahmen der in § 3 LadSchlG vorgegebenen Ladenschlusszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, nicht in der notwendigen Form gestillt werden kann.
Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 LadSchlG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist insoweit gegeben.
Zu Nr. 6:
Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Zu Nr. 7:
Ziffer 1 und 2 treten am 17. März in Kraft und gelten bis einschließlich 19. April 2020. Ziffern 3 bis 5 treten am 18. März in Kraft und gelten jedenfalls zunächst bis einschließlich 30. März. 2020, da sie noch stärker in die Rechte der Betroffenen eingreifen.
Zu Nr. 8:
Diese Anordnung ist, soweit sie auf das IfSG gestützt ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für die sofortige Vollziehbarkeit von Nr. 5 gilt: Für Ziffer 5 der Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahme nach Ziffer 5 liegt im öffentlichen Interesse. Wie bereits ausgeführt, sind die angeordneten Maßnahmen notwendig, um – im Interesse der öffentlichen Sicherheit – die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sicherzustellen. Die Eindämmung der Corona-Pandemie erfordert sofortiges entschlossenes Handeln, weshalb auch die flankierende Geltung der bewilligten Ausnahmen keinen Aufschub duldet und im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wird.